Häufig gestellte Fragen …
1. Lernen an der TGS Oststadtschule
- Anspruchsebene 1 – Hauptschulniveau
- Anspruchsebene 2 – Realschulniveau
- Anspruchsebene 3 – Abiturniveau
Wie unterrichten die Pädagogen, um dieser Vielfalt gerecht zu werden.
Jede Schule in Thüringen ist verpflichtet, differenzierte Lernangebote anzubieten, um auf der Grundlage der Lernentwicklung jedes einzelnen Kindes Fortschritte zu erzielen.
Dazu gibt es neben lehrerzentrierten Lernphasen andere Methoden und Formen, wie z.B.
- Wochenplanarbeit
- Projekte
- Lerntheken
Hier wird der Lernstoff auf unterschiedlichen Niveaustufen aufbereitet. Die Schüler arbeiten in diesen Phasen sehr selbstorganisiert, so dass der Pädagoge die Möglichkeit hat, einzelnen Schülern oder kleinen Gruppen etwas zu erklären oder zusätzliche Hilfen anzubieten.
2. Woher bekommen wir/ bekomme ich finanzielle Unterstützung?
Das Bildungs- und Teilhabepaket der Stadt Eisenach unterstützt Kinder und Jugendliche von Familien mit geringem Einkommen finanziell bei der Teilnahme an Exkursionen oder Klassenfahrten, beim gemeinsamen Schulessen, bei der Anmeldung in einem Sportverein oder bei Hortausflügen. Lernförderungen werden ebenfalls abgedeckt. Folgenden Antrag können Berechtigte stellen:
Antrag Fahrt_Exkursion über Bildungs- und Teilhabepaket
Weitere Informationen unter der Rubrik >SCHÜLER<.
3. Was muss ich bei Krankheit meines Kindes tun?
Bitte rufen Sie bis 8 Uhr im Sekretariat an und entschuldigen ihr Kind mit Angabe des Namens und der Klasse. Sie erreichen das Sekretariat unter folgender Nummer: 03691/203652.
Weiterhin trifft § 5 (Verhinderung) der Thüringer Schulordnung zu:
„(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.“ http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/bildung/schulwesen/rechtsgrundlagen/schulordnungen/schulordnung/#3